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Zumindest Gewährung von Wiedereinsetzung bei Klageerhebung per Telefax vor Zugang des Erstregistrierungsbriefs für das besondere elektronische Steuer­beraterpostfach

Dr. Friedrich Loschelder
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Leitsatz

1. Wenn ein Steuerberater in der Übergangszeit zwischen der erstmaligen Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (01.01.2023) und dem späteren tatsächlichen Erhalt des für ihn bestimmten Erstregistrierungsbriefs eine Klage noch per Telefax erhebt, weil er entsprechend dem Inhalt der Verlautbarungen der Steuerberaterkammern davon ausgeht, dass eine Nutzungspflicht erst nach Zugang des Erstregistrierungsbriefs besteht, kann eine solche Klage jedenfalls unter den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung zulässig sein (Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24, DStR 2025, 1698).

2. Der Senat verfolgt seine Auffassung, die Steuer­beraterplattform- und ‐postfachverordnung sei unwirksam, weil sie erlassen und verkündet worden ist, bevor die parlamentsgesetzliche Ermächtigungsgrundlage erstmals anzuwenden war (vgl. Senatsbeschluss vom 17.04.2024 ‐ X B 68, 69/23, BFHE 284, 237, Rz 19 ff.), nicht weiter.

Normenkette

§ 52d Satz 2, § 56 FGO, § 85 Abs. 2, § 86d StBerG, § 15 StBPPV, Art. 19 Abs. 4 GG

Sachverhalt

In einem Verfahren, in dem es um die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage ging, hatte die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers (eine Steuerberatungs-GmbH) am 18.1.2023 per Telefax Klage gegen die vom FA am 14.12.2022 (Mittwoch) zur Post gegebene Einspruchsentscheidung erhoben. Das FG wies den Kläger mit Schreiben vom 20.1.2023 darauf hin, dass die Klage­erhebung wegen Nichtbeachtung der Anforderungen des § 52d FGO unwirksam sei; der BFH gehe von einer aktiven Nutzungspflicht ab dem 15.1.2023 aus.

Noch am selben Tag beantragte P die vorgezogene Registrierung bei der zuständigen Steuerberaterkammer. Die Kammer nahm die Anmeldun...

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