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Kostenloser erstmaliger Zugang zum E-Abo einer Zeitung in den Jahren 2009 bis 2012

Andreas Treiber
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Leitsatz

1. Bei der Lieferung einer Zeitung aus Papier (Print-Abo) und der Gewährung von Zugang zu einem E‐Paper der Zeitung (E‐Abo) handelt es sich um selbständige Hauptleistungen, da sie nicht untrennbar sind, beide für den Kunden einen eigenständigen Zweck haben und das E-Paper nicht nur dazu dient, die Printausgabe der Zeitung unter optimalen Bedingungen zu lesen.

2. In den Jahren 2009 bis 2012 war es noch gerechtfertigt, dem Zugang zum E‐Abo einen Anteil am Gesamtentgelt von 0 € zuzuweisen, wenn und solange sich anlässlich der erstmaligen Gewährung des Zugangs der Gesamtpreis für das Abonnement nicht erhöht hatte.

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG

Sachverhalt

Die Klägerin gab in den Streitjahren (2009 bis 2012) die A-Zeitung heraus. Die X-GmbH, eine Organgesellschaft der Klägerin, war Herausgeberin der B-Zeitung. Die Herausgabe der Tageszeitungen erfolgte zunächst nur auf Papier, unter anderem im Abonnement (nachfolgend: Print-Abo).

In den Streitjahren wurden beide Zeitungen sowohl auf Papier als auch als inhaltsgleiches E-Paper (PDF) herausgegeben.

Seit dem Jahr 2010 war ein Abonnement nur des E-Papers der A Zeitung (nachfolgend: E-Abo) für 13,99 EUR pro Monat möglich.

Abonnenten der Printausgabe der A-Zeitung erhielten vom 1.1.2009 bis zum 28.2.2012 und Abonnenten der Printausgabe der B-Zeitung vom 1.1.2010 bis mindestens zum 31.12.2012 die Möglichkeit, ohne Zuzahlung auch auf das E-Paper zuzugreifen; erforderlich war eine elektronische Registrierung, die die weit überwiegende Zahl der Print-Abonnenten nicht vornahm.

Nach dem 28.2.2012 mussten Inhaber eines Print-Abos der A-Zeitung für das zusätzliche E-Abo eine zusätzliche Zahlung entrichten, die anfänglich bei 0,99 EUR pro Monat lag. Dieser Betrag erhöhte sich (erst) nach den Str...

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