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Einheitlicher Erwerbsgegenstand: Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person

Prof. Dr. Franceska Werth
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Leitsatz

1. Haben Käufer und Verkäufer vereinbart, die geschuldete Grunderwerbsteuer jeweils zur Hälfte zu tragen, und war dies dem Finanzamt (FA) bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids bekannt, bedarf die Inanspruchnahme des Käufers in Höhe der gesamten Steuer grundsätzlich einer Begründung, aus der die für das FA maßgeblichen Ermessenserwägungen hervorgehen.

2. Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung erworben wird. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück von einer Gesellschaft erworben wird, die von dieser Person beherrscht wird.

Normenkette

§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 121 AO

Sachverhalt

Die Klägerin war die Rechtsnachfolgerin der C-KG. Kommanditisten der C-KG waren zu 94 % (A) und zu 6 % dessen Töchter. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31.1.2017 erwarb die C-KG Miteigentumsanteile an zwei zusammenhängenden Grundstücken von der X-GmbH. Gesellschafter der X-GmbH waren neben A und B – je 2,55 % – die Y-GmbH, an der A und B über die Z-GmbH hälftig beteiligt waren. Die GrESt hatten die X-GmbH als Verkäuferin und C-KG als Käuferin nach dem Vertrag jeweils hälftig zu tragen.

Gemäß dem Kaufvertrag beabsichtigten die X-GmbH und die C-KG, den Grundbesitz nach den Bestimmungen der Baugenehmigung gemeinsam zu bebauen und anschließend real zu teilen. Sie verpflichteten sich, bei der gemeinschaftlichen Bebauung einvernehmlich zusammenzuwirken und die Bebauung bestmöglich zu fördern.

Die X-GmbH, die das Bauvorhaben ursprünglich allein verwirklichen wollte, hatte im Juli 2013 einen Bauvorbescheid und im Mai 2016 eine Baugenehmigung ...

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