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Verlängerung der Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG durch eine Kernsanierung

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Steuerberater
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Leitsatz

Von einer verlängerten wirtschaftlichen Restnutzungsdauer ist auszugehen, wenn nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden, die zu einer wesentlichen Verlängerung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes geführt haben. Beweispflichtig hinsichtlich Einzelheiten der tatsächlich durchgeführten Sanierung ist der Steuerpflichtige.

Sachverhalt

Der Kläger ist seit 1997 Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. Der Kaufpreis von 2.150.000 DM entfiel in Höhe von 90.000 DM auf den Grund und Boden 185.000 DM auf das Gebäude und 1.875.000 DM auf noch zu erbringende Sanierungsleistungen. Im Rahmen der Einheitswertfeststellung wurde das Finanzamt 1997 darüber informiert, dass sich das Gebäude in einem baulich desolaten, unbewohnbaren Zustand befinde. In 1998 erfolgte eine Aufstockung und ein Ausbau des Dachgeschosses, ein Balkonanbau sowie Grundrissänderungen vom Erdgeschoss bis zum 4. Obergeschoss.

Für die Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen. Dabei ging es von einer Wohnfläche von 880 m² sowie von einer fiktiven Restnutzungsdauer im Hauptfeststellungszeitpunkt von 49 Jahren aus. Der Einspruch dagegen wurde als unbegründet zurückgewiesen. Nach Klageerhebung reichte der Kläger die Feststellungserklärung ein. Dabei gab er an, dass das Gebäude 1999 einer Kernsanierung unterzogen wurde und dass die Wohnfläche 772 m² beträgt. Daraufhin änderte das Finanzamt den Bescheid und berücksichtigte eine Wohnfläche von 772 m². Hinsichtlich der Restnutzungsdauer trug der Kläger vor, dass das fiktive Baujahr nicht mit 1991, sondern mit 1963 anzunehmen sei. Die Restnutzungsdauer zum 1.1.2022 betrage daher 23 Jahre.

Dieses begründete er im Wesentlichen mit der ImmoWertV. Nach...

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