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Zuständigkeiten für Billigkeitsmaßnahmen

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Kommentar

Mit einem BMF-Schreiben v. 5.7.2023 sowie einem gleichlautenden Ländererlass vom gleichen Tag haben die Finanzbehörden Stellung zu der Frage genommen, welche Behörde bis zu welchem Betrag Billigkeitsmaßnahmen für Steuerpflichtige gewähren darf. Diese Schreiben ersetzen die vorhergehenden Schreiben vom 2.11.2021.

Billigkeitsmaßnahmen im Steuerrecht

Billigkeitsmaßnahmen im Bereich des Steuerrechts führen dazu, dass Steuerpflichtige Steuern nicht oder zumindest vorläufig nicht zahlen müssen. Gesetzlich ist nicht bestimmt, dass eine andere Behörde als das zuständige Finanzbehörde die Billigkeitsmaßnahme gewähren kann. Es entspricht jedoch dem Interesse aller Finanzbehörden, dass ab einer gewissen Größe an Steuerforderung eine übergeordnete Finanzbehörde den Vorgang überprüft. Die Grenzen, die hierbei von den Finanzbehörden gezogen werden, stellen die beiden Verwaltungsverlautbarungen dar.

Für Steuerpflichtige sind diese allerdings nicht bindend. Gewährt also ein Finanzamt eine Billigkeitsmaßnahme, zu der es nicht befugt war, kann sich der Steuerpflichtige auf diese gleichwohl berufen.

Gegenüber dem vorherigen Schreiben haben sich nur wenige Änderungen ergeben. Diese beruhen vor allem auf der Neufassung des § 6 AStG. Die Steuer, die nach dieser Bestimmung bei einem Wegzug in das Ausland unter bestimmten Voraussetzungen anfällt, wird nach der Neufassung nicht mehr gestundet, sondern ist in sieben Jahresraten zu entrichten.

Gesetzliche Grundlagen

Insbesondere die AO kennt verschiedene Normen, die Billigkeitsmaßnahmen für einzelnen oder Gruppen von Steuerpflichten vorsehen. Zu nennen sind hier insbesondere die Stundung von Steuern nach § 222 AO, der Erlass von Steuern nach § 227 AO und die abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO. Darüber hinaus bestehen Billigkeitsregelu...

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