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Zur Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 14 AO

Prof. Dr. Franceska Werth
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Leitsatz

Die Anwendung des § 171 Abs. 14 AO ist nicht auf die Fälle unwirksamer Steuerfestsetzungen beschränkt. Vielmehr ist grundsätzlich jeder mit dem Steueranspruch zusammenhängende Erstattungsanspruch geeignet, eine Ablaufhemmung auszulösen. Allerdings muss der Erstattungsanspruch, soll er den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmen, vor Ablauf dieser Frist entstanden sein. Eine im Vorgriff auf eine erwartete geänderte Steuerfestsetzung für die Streitjahre erbrachte Zahlung begründet einen die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO auslösenden Erstattungsanspruch, wenn es an einem formalen Rechtsgrund für die Zahlung fehlt.

 

Normenkette

§ 171 Abs. 14 AO

 

Sachverhalt

Die Kläger gaben im Jahr 2013 eine Selbstanzeige für hinterzogene Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2011 ab. Gleichzeitig leisteten sie eine Zahlung an das FA zur Begleichung der hinterzogenen Steuern. Eine Nachzahlungsfrist gemäß § 371 Abs. 3 AO war den Klägern vom FA nicht gesetzt worden. Die Einkommensteuererklärungen für das Streitjahr 2002 hatten die Kläger im Jahr 2003 und für das Streitjahr 2003 im Jahr 2004 abgegeben.

Die Steuerfahndungsstelle teilte den Klägern daraufhin im Jahr 2013 mit, dass für die Jahre 2007 bis 2011 ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Für die Jahre 2000 bis 2006 sei zwar Strafverfolgungsverjährung eingetreten, jedoch noch Einkommensteuer nachzufordern. Sie bat darum, die hinterzogenen Einkünfte zu belegen und aufzugliedern und Feststellungserklärungen einzureichen. Anfang des Jahres 2014 übersandten die Kläger der Steuerfahndungsstelle einen Teil der angeforderten Unterlagen. Aufgrund der daraufhin erfolgten Feststellungen der Steuerfahndung änderte das FA im Jahr 2015 die Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre. Das FG hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen (FG Br...

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    BFH VIII R 39/18
    BFH VIII R 39/18

      Entscheidungsstichwort (Thema) Zur Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 14 AO  Leitsatz (amtlich) Die Anwendung des § 171 Abs. 14 AO ist nicht auf die Fälle unwirksamer Steuerfestsetzungen beschränkt. Vielmehr ist grundsätzlich jeder mit dem Steueranspruch ...

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