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Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit

Andreas Treiber
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Leitsatz

Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Leistungen im Zuge der Erstellung einer kostenlos nutzbaren Touristenattraktion (hier: Hängeseilbrücke) kann dann in Betracht kommen, wenn die Eingangsleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung (hier: Parkraumbewirtschaftung) stehen.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG, Art. 168 Buchst. a EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)

 

Sachverhalt

Eine Ortsgemeinde (O) fasste 2010 einen Grundsatzbeschluss zum Bau einer Hängeseilbrücke. Mit der Brücke sollte der Tourismus in O und der Umgebung gefördert werden. 2013 beantragte O zunächst Zuschüsse zur Förderung des ländlichen Raumes. 2014 stellte sie einen Bauantrag.

2015 fasste der Gemeinderat den Beschluss, einen Besucherparkplatz für das geplante Besucherzentrum zu bauen. Den Parkplatz könnten die Besucher der geplanten Brücke nutzen. "Wildes" Parken innerhalb von O sollte vermieden werden.

Ende 2015 wurde die Brücke fertiggestellt. Der Ortsbürgermeister teilte in einer Gemeinderatssitzung mit, am Eröffnungswochenende habe der große Ansturm der Autofahrer "die Schwachstellen gezeigt". Obwohl O über fast 450 Parkplätze verfüge, sei sie "überrannt" worden. Wenn O die Besucher und diejenigen, die im Ort falsch geparkt haben, abgefangen und auf einen gebührenpflichtigen Platz geleitet hätte, wären die Einnahmen deutlich höher ausgefallen. Man habe dennoch (mit Parkuhren) 6.000 EUR an Parkgebühren eingenommen.

2016 beschloss der Gemeinderat, aufgrund dieses hohen Bedarfs einen bisher unentgeltlich nutzbaren Busparkplatz künftig gebührenpflichtig für Pkw zu überlassen und ggf. die gewährten Fördermittel zurückzuerstatten. Außerdem beschloss O eine Gebührenordnung über Parkgebühren; diese trat am 1.6.2016 in Kraft.

2017 beauftragte O den Pr...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit  Leitsatz (amtlich) Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Leistungen im Zuge der Erstellung einer kostenlos nutzbaren Touristenattraktion ...

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