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Zum Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG bei Wohnungseigentümergemeinschaft

Georg Schmitt
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Leitsatz

Anteilige Aufwendungen für Hausreinigung und Gartenpflege, die bei einer eigengenutzten Eigentumswohnung bei den einzelnen Wohnungseigentümern anfallen, sind als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG zu berücksichtigen.

 

Sachverhalt

Die Kläger haben für das Jahr 2003 für die anteiligen, auf ihr Wohnungseigentum entfallenden Kosten für Hausreinigung und Gartenpflege die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG geltend gemacht. Das Finanzamt hat unter Hinweis auf dass BMF, Schreiben v. 14. 8. 2003 die Steuerermäßigung nicht gewährt, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht die Kläger selbst, Auftraggeber der Dienstleistungen gewesen seien.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG führen die Anweisungen in dem BMF, Schreiben v. 14. 8. 2003, wonach der Steuerpflichtige selbst Auftraggeber der betreffenden begünstigten Leistungen sein muss, zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung von Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach dem Wortlaut des § 35a Abs. 2 EStG kann nicht verlangt werden, dass der einzelne Wohnungseigentümer selbst den Auftrag für die Dienstleistung erteilt haben muss. Auch wenn der Auftrag für die Dienstleistung durch die Wohnungseigentümer gemeinsam oder deren Hausverwalter erteilt wird, kann die gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung erfüllt sein. Denn zur Bejahung der ausdrücklich vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzung des Nachweises der Aufwendungen durch eine Rechnung bedarf es nur der genauen Bezeichnung der haushaltsnahen Dienstleistung und der Bezifferung der steuerlich begünstigten Aufwendungen. Dabei ist es ausreichend, dass sich die auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden (anteiligen) Kosten zweifelsfrei aus der Rechnung ergeben. Dass der Hausverwalter die gesam...

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