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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, UStG § 4 Nr. 15c Steuerbefreiungen: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Rüdiger Weimann
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Richtlinien/Hinweise/Verordnungen

MwStSystRL: Art. 132 Abs. 1 Buchst. g.

1 Allgemeines

1.1 Überblick über die Vorschrift/Gesetzeszweck

 

Rz. 1

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

§ 4 Nr. 15c UStG dient der zielgenauen Umsetzung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge sowie der Jugendhilfe (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) im Bereich der Arbeitsförderung (BT-Drucks. 18/9522 vom 05.09.2016 zu Art. 16).

 

Rz. 1a

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich. Die Vorschrift führt damit "zum Verlust des Vorsteuerabzugs" (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 Umkehrschluss UStG) und ist ein Stück weit "unvollkommen" (sog. unechte Steuerbefreiung, vgl. § 4 Einführung, Rz. 2 u. Rz. 7 ff.).

1.2 Geltungsbereich

1.2.1 Persönlicher Geltungsbereich

 

Rz. 2

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

§ 4 Nr. 15c UStG begünstigt ausschließlich Leistungen der genannten Einrichtungen, also von

  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
  • anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, also die in den §§ 36 und 51 SGB IX genannten Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, mit denen Rehabilitationsträger Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen haben.

1.2.2 Sachlicher Geltungsbereich

 

Rz. 3

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Begünstigt sind ausschließlich die im Katalog bezeichneten Leistungen.

1.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich

 

Rz. 4

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Die Steuerbefreiung beruht auf dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG – vom 23.12.2016 (BGBl I 2016, 3234).

 

Rz. 5

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Durch Art. 16 BTHG wurde die Vorschrift zum 01.01.2017 neu eingeführt.

 

Rz. 6

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Art. 17 BTHG hat die Vorschrift zum 01...

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