Rz. 131
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zu einer der Lieferungen des Reihengeschäfts ist davon abhängig, ob der Gegenstand der Lieferung durch
- den ersten Unternehmer,
- den letzten Abnehmer oder
- einen der neuen "Zwischenhändler" (vgl. dazu Rz. 135)
in der Reihe befördert oder versendet wird (Abschn. 3.14. Abs. 7 S. 1 UStAE n. F.).
Die Zuordnungsentscheidung muss einheitlich für alle Beteiligten getroffen werden (Abschn. 3.14. Abs. 7 S. 3 UStAE n. F.).
Aus den vorhandenen Aufzeichnungen muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, wer die Beförderung durchgeführt oder die Versendung veranlasst hat (Transportverantwortlichkeit). Im Fall der Versendung ist dabei auf die Auftragserteilung an den selbstständigen Beauftragten abzustellen. Eine hiervon abweichende Zuordnung ist nur zulässig, wenn der Unternehmer nachweist, dass die Beförderung bzw. die Versendung auf Rechnung eines anderen Unternehmers erfolgt ist und dieser tatsächlich die Gefahr des zufälligen Untergangs des Gegenstands während des Transports getragen hat (Abschn. 3.14. Abs. 7 Sätze 4–6 UStAE n. F.).
Der Lieferant trägt die Transportverantwortlichkeit, wenn er nach dem Kaufvertrag auch den Transport der Ware zum Kunden schuldet. Wie er den Transport tatsächlich durchführt, ob er also
- die Ware selbst zum Kunden bringt oder
- einen Spediteur bestellt oder
- einen Frachtführer beauftragt,
ist ohne Bedeutung.
Der Kunde trägt die Transportverantwortlichkeit, wenn der Lieferant nach dem Kaufvertrag also lediglich die Übergabe der Ware im eigenen Unternehmen schuldet. Wie der Kunde den Transport tatsächlich durchführt, ob er also
- die Ware höchstpersönlich abholt oder
- einen Arbeitsnehmer beauftragt oder
- einen Spediteur bestellt oder
- einen Frachtführer beauftragt,
ist für die Transp...