Rz. 134
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat (§ 3 Abs. 6a S. 4 UStG).
Begriffliche Klärung
Rz. 135
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Zwischenhändler ist ein Abnehmer, der zugleich Lieferer ist (§ 3 Abs. 6a S. 4 1. Halbs. UStG).
In der Regel kennt man als Lieferant nur seinen eigenen Kunden. Letzterer wird dadurch, dass er für die eingekaufte Ware bereits seinerseits im Vorhinein einen Kunden gefunden hat ("Kunde vom Kunden"), zum Zwischenhändler:
In Beispiel 2 (Rz. 132)
… sind NL1 und NL2 Zwischenhändler.
Widerlegbare Vermutung
Rz. 136
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Die Warenbewegung ist der Lieferung an den Zwischenhändler zuzuordnen, es sei denn, der Zwischenhändler weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat (§ 3 Abs. 6a S. 4 2. Halbs. UStG). Wie der Nachweis zu führen ist, hängt davon ab, ob die Warenbewegung
- auf das deutsche Inland beschränkt ist,
- i. g. erfolgt, also in einem anderen EU-Mitgliedstaat endet,
- zu einer Ausfuhr führt, also in einem Drittland endet, oder
- zu einer Einfuhr führt, also in einem Drittland beginnt und in Deutschland endet.
Auf das Inland beschränkte Warenbewegung
Rz. 137
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Beschränkt sich die Warenbewegung im Reihengeschäft auf das Inland, kann der Zwischenhändler die Warenbewegung seiner eigenen Lieferung zuordnen, wenn er nachweist, dass er den Gegenstand in seiner Eigenschaft als Lieferer befördert bzw. versendet hat (§ 3 Abs. 6a S. 4 2. Halbs. UStG). Nachweise in diesem Sinne sind z. B.
eine Auftragsbestätigung,
das Doppel der Rech...