Rz. 126
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Die Gesetzesänderung ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Erst am 25.04.2023 wurden das zu besprechende BMF-Schreiben veröffentlicht und der UStAE fortgeschrieben. Das mag v. a. daran liegen, dass die gesetzliche Neuregelung lediglich die Rechtslage herbeiführen soll, von der die Finanzverwaltung schon immer ausgegangen ist (vgl. dazu Rz. 125).
Entsprechend bringt das BMF-Schreiben auch keine grundlegenden Neuerungen und schreibt den bisherigen Abschn. 3.14. UStAE lediglich an geeigneter Stelle fort. Dennoch müssen in der Praxis vereinzelte Neuerungen beachtet werden (Weimann, Umsatzsteuer auf den Export und Import von Waren / Praxisleitfaden für Einkauf und Verkauf, a. a. O., Kap. 24.2; Weimann, a. a. O. = Teil 1 = PIStB 2023, 210, Abschn. 2).
Leider hat das BMF die Chance vertan, mit dem neuen Schreiben auch die schon lange bekannten Problembereiche gebrochener Transport- und Vereinfachung der i. g. Dreiecksgeschäfte anzugehen (vgl. dazu Rz. 142 f.).