Rz. 125
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Die Gesetzesänderung dient primär der Beseitigung von Rechtsunsicherheiten, die infolge der damals neuen und unerwarteten Rechtsprechung von EuGH und BFH entstanden sind (vgl. dazu insbesondere das EuGH-Urteil vom 27.09.2012, Rs. C- 587/10, VSTR, BFH/NV 2012, 1919 sowie die BFH-Urteile vom 28.05.2013, XI R 11/09, BStBl II 2023, 537, vom 25.02.2015, XI R 15/14, BStBl II 2023, 514 und vom 25.02.2015, XI R 30/13, BStBl II 2023, 511). Diese damals neue Rechtsprechung zur Zuordnung der Warenbewegung im Abholfall veranlasste europaweit die Finanzverwaltungen zu neuen Prüfungsansätzen:
Beispiel (Echtfall aus der Beratung):
Unternehmer D aus Dortmund beliefert den niederländischen Unternehmenskunden NL1 schon seit Jahren steuerfrei i. g. Dies mit gutem Gewissen; die bekannten formalen Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV werden von D peinlichst genau erfüllt.
Zwischen D und NL1 sind Abhollieferungen vereinbart. Voraussetzung hierfür ist immer die vorherige vollständige Bezahlung der Ware. Erst dann, wenn die Debitorenbuchhaltung den vollständigen Geldeingang bestätigt, wird die Ware übergeben – sprich: umsatzsteuerlich geliefert.
In Abholfällen wurde bis zum 31.12.2019 üblicherweise nur
- geprüft, ob eine gültige USt-IdNr. des Kunden vorliegt, und
- der Abholende zur Unterzeichnung der Abnehmerversicherung veranlasst.
Dabei wurde insbesondere nicht geprüft, von wem das Geld überwiesen wurde.
Im Echtfall
... interessierte aber vollkommen unerwartet gerade Letzteres den Betriebsprüfer! Dabei stellte der Prüfer fest, dass die Zahlung von einem fremden Dritten (NL2) kam.
Nach Anwendung der neuen Rechtsprechung sollte die Steuerbefreiung einer i. g. Lieferung in Abholfällen von dem weiteren – ungeschriebenen – Tatbestands...