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Vermögensteuer-Richtlinien 1995

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[Vorspann]

Nach Artikel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Einführung

1Die Vermögensteuer-Richtlinien 1995 behandeln Zweifelsfragen und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des Bewertungsrechts und des Vermögensteuerrechts durch die Behörden der Finanzverwaltung sicherzustellen. 2Sie geben außerdem zur Vermeidung unbilliger Härten und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Anweisungen an die Finanzämter, wie in bestimmten Fällen verfahren werden soll. 3Die Vermögensteuer-Richtlinien gelten für den am 1. Januar 1995 beginnenden Hauptfeststellungs-/Hauptveranlagungszeitraum. 4Bisher ergangene Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden. 5Soweit in den nachstehenden Richtlinien auf die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR), Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) und Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) verwiesen wird, ist die am jeweiligen Feststellungs- bzw. Veranlagungszeitpunkt geltende Fassung maßgebend.[1]

[1] Zitiert werden die EStR 1993, die KStR 1990 und die GewStR 1990.

A. Vermögensbewertung

I. Allgemeine Bewertungsvorschriften

Zu § 3 BewG

1. Gesonderte Vermögensfeststellung bei Gemeinschaften

 

(1) 1Umfaßt das gemeinschaftliche Vermögen einer Gemeinschaft oder Gesellschaft nicht nur Grundbesitz und/oder Betriebsvermögen, werden der Wert des gesamten Vermögens (Grundbesitz, Betriebsvermögen und sonstiges Vermögen) sowie der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 BewG) gesondert festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 3 AO) und den Beteiligten zugerechnet. 2Die gesonderte Vermögensfeststellung unterbleibt, wenn sie für die Besteuerung ohne Bedeutung ist oder es sich um Fälle von geringerer Bedeutung handelt (§ 180 Abs. 3 AO), z. B. bei der Instandhaltungsrückstellung nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes.

 

(2) 1Anteile an geschlossenen Immobilienfonds sind mit dem...

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Leitsatz (amtlich) 1. § 59 Nr. 1 BewG in der vor dem BewG 1965 geltenden Fassung gilt auch für Wirtschaftsgüter, die nur teilweise von der Vermögensteuer befreit sind. 2. Die nach § 5 Satz 2 der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von ...

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