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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.2.1.3.1 Lieferschwelle (§ 3c Abs. 4 UStG)

Fabian Hammler, Nicole Stumm
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Rz. 19

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die in § 3c Abs. 4 UStG enthaltene Lieferschwelle soll eine Vereinfachungsregelung für Kleinstunternehmen sein, die nur gelegentlich EU-grenzüberschreitende Lieferungen an in § 3a Abs. 5 S. 1 UStG bzw. § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG bezeichnete Abnehmer ausführen. Sie beträgt 10.000 EUR und gilt europaweit einheitlich. Durch Ausschluss der Ortsverlagerung in das Bestimmungsland bis zum Erreichen der Lieferschwelle soll vermieden werden, dass sich diese Unternehmen in den Bestimmungsmitgliedstaaten umsatzsteuerlich registrieren, dort umsatzsteuerliche Meldungen abgeben und sich mit den Bestimmungen des jeweiligen lokalen Umsatzsteuerrechts auseinandersetzen müssen.

 

Lieferschwelle zu gering

Unserer Auffassung nach erweist sich die Lieferschwelle als viel zu gering, um tatsächlich in nennenswertem Maß die gewünschte Vereinfachungswirkung zu erzielen. Während die Lieferschwellen nach altem Recht mit 35.000 EUR bzw. 100.000 EUR je EU-Mitgliedstaat deutlich höher lagen, gilt jetzt die verringerte Lieferschwelle von 10.000 EUR, bezogen auf Lieferungen (und sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG) in alle EU-Mitgliedstaaten zusammen. Diese ist selbst für Unternehmen im Aufbau mit geringem Umsatzvolumen sehr schnell überschritten. Unternehmen, die z. B. bisher nur in einem von ihrem Ansässigkeitsstaat verschiedenen EU-Mitgliedstaat tätig sind (mit Umsätzen von jährlich mehr als 10.000 EUR) und in andere EU-Mitgliedstaaten expandieren wollen, führen dann in diesen EU-Mitgliedstaaten ab dem ersten Euro Umsatz umsatzsteuerbare Leistungen aus. Vorteilhaft gegenüber dem alten Rechtszustand ist dann allenfalls die Möglichkeit der Nutzung des OSS-Verfahrens, mit dem eine Registrierung im allgemeinen Besteuerungsverfahren der entsprechenden EU-Mitgliedstaaten ver...

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