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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.11.3 Buchnachweis

Robert C. Prätzler
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2.11.3.1 Allgemeines

 

Rz. 147

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 13 UStDV regelt die für den Buchnachweis erforderlichen Angaben. Nach § 13 Abs. 1 UStDV (Mussvorschrift) muss der Unternehmer den Buchnachweis im Geltungsbereich des UStG (= Bundesgebiet) führen. Steuerlich zuverlässigen Unternehmern gestattet die Finanzverwaltung, die Aufzeichnungen im Ausland vorzunehmen und aufzubewahren (vgl. Abschn. 6.10. Abs. 2 S. 2 UStAE – mit weiteren Voraussetzungen/Bewilligungsbescheid erforderlich).

 

Rz. 148

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ergeben. Buch- und Belegnachweis bilden eine Einheit, daher muss eine Verknüpfung durch entsprechende gegenseitige Verweisungen erfolgen und müssen die Belege geordnet abgelegt werden, um die jederzeitige Auffindbarkeit zu gewährleisten. Die Verbuchung der Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung kann nach dem Urteil des BFH vom 28.08.2014 (Az: V R 16/14, BStBl II 2015, 46, Rz. 13) bereits ausreichen, den Buchnachweis i. S. v. § 13 UStDV dem Grunde nach zu führen (vgl. Wäger in BFH/PR 2015, 24).

 

Rz. 149

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Buchnachweis muss laufend und unmittelbar nach Ausführung des Umsatzes geführt werden (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.1999, Az: 12 K 247/96, rkr., EFG 1999, 1257; vgl. Abschn. 6.10. Abs. 3 S. 1 UStAE). Unschädlich ist die spätere Ergänzung um den Ausfuhrnachweis (BFH vom 28.02.1980, Az: V R 118/76, BStBl II 1980, 415), da dieser i. d. R. erst zu einem späteren Zeitpunkt geführt werden kann. Der buchmäßige Nachweis ist vollständig geführt, sobald die Ausfuhrbelege vorliegen und in den buchmäßigen Aufzeichnungen auf sie verwiesen wird.

 

Rz. 150

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach früherer Beurteilu...

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