Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Unter den Begriff religiöse und weltanschauliche Einrichtungen fallen alle Einrichtungen, die den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 der deutschen Verfassung vom 11.08.1919 (Weimarer Verfassung) in Anspruch zu nehmen berechtigt sind. Unionsrechtlich ist der Begriff nicht näher erläutert. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG umfasst die Gestellung von selbstständigem, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal, wie z. B. die Gestellung von Mitgliedern oder Angehörigen der Einrichtungen sowie die Gestellung abhängig beschäftigter Arbeitnehmer.
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Die Voraussetzung, dass die Personalgestellung für bestimmte unter § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG genannte Tätigkeiten erfolgt, ist erfüllt, wenn die Einrichtung, der das Personal gestellt wird, steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b, Nr. 16, 18, 21, 22 Buchst. a sowie Nr. 23 und 25 UStG erbringt und wenn die überlassene Person in diesem steuerbegünstigten Bereich tätig wird. In Betracht kommt insbesondere die Gestellung von Gesundheits- und Krankenpflegern oder Altenpflegern an Krankenhäuser oder Altenheime sowie die Gestellung von Lehrern an Schulen zur Erteilung von Unterricht. Dies gilt für die Erteilung von Unterricht jeder Art, also nicht nur für die Erteilung von Religionsunterricht. Wird Personal für Zwecke geistlichen Beistands, z. B. für Zwecke des Abhaltens von Gottesdiensten, gestellt, muss die aufnehmende Einrichtung keine weiteren Voraussetzungen erfüllen (vgl. Abschn. 4.27.1. Abs. 2 UStAE).
Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Mittlerweile wird Art. 132 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL, wonach die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die unter di...