Rz. 46
Stand: 06/02 – 07/2025
Steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sind:
- andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen,
- soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.
Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere Leistungen, die ein in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG genannter Unternehmer (z. B. ein gemeinnütziger Sport- oder Gesangverein) im Rahmen einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung (z. B. Sängerfest oder Volkslauf) an die aktiv mitwirkenden Teilnehmer erbringt und für die diese Teilnehmer eine Teilnehmergebühr (z. B. Start- oder Nenngeld) zu entrichten haben.
Als andere kulturelle Veranstaltungen kommen insbesondere z. B. Musikwettbewerbe, Volkswandertage, Schützen- und Trachtenfeste in Betracht.
Rz. 47
Stand: 06/02 – 07/2025
Der Begriff der sportlichen Veranstaltung deckt sich gesetzestechnisch mit dem in § 67a AO verwendeten Begriff. Nach dem AEAO zu § 67a AO sowie Abschn. 4.22.2. Abs. 2 S. 1 UStAE ist als sportliche Veranstaltung die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins anzusehen, die es aktiven Sportlern (die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen) ermöglicht, Sport zu treiben. Eine sportliche Veranstaltung ist gegeben, wenn mehrere Maßnahmen des Vereins als Teil einer Gesamtorganisation erbracht werden, z. B. Zurverfügungstellung von Parkplätzen, Umkleidekabinen und Toilettenanlagen, Betreuung, Unfallverhütung u. a., die allen Sportlern zugutekommt. Eine sportliche Veranstaltung liegt auch dann vor, wenn ein Sportverein in Erfüllung seiner Satzungszwecke im Rahmen einer Veranstaltung einer anderen Person oder Körperschaft eine sportliche Darbietung erbringt. Die Veranstaltung, bei der die sportliche Darbietung präsentiert wird, braucht keine steuerbegünstigte Veranstaltung zu sein. Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt da...