Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
§ 27b UStG wird vielfach EG-rechtlich für unbedenklich gehalten. Als rein verfahrensrechtliche, das Erhebungsverfahren betreffende Regelung findet die Vorschrift in der MwStSystRL keine mit ihr unmittelbar korrespondierende Vorschrift. Gem. Art. 273, 395 Abs. 1 MwStSystRL dürften die Mitgliedstaaten überdies besondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuermissbrauch ergreifen, sofern zwischen den Mitgliedstaaten keine Förmlichkeiten beim Grenzübertritt verletzt werden (Grune, a. a. O., G III.2). Da diese Voraussetzungen erfüllt seien, sei EG-rechtlich gegen § 27b UStG nichts einzuwenden (Mende/Huschens, INF 2002, 65).
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Kritische Stimmen in der Literatur stellen allerdings – zu Recht – die Verfassungsmäßigkeit der Nachschau in Zweifel. Zunächst bestehen Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), das auch für Geschäftsräume gilt und dessen Beschränkung auch bei diesen nur zulässig ist, wenn sie der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dient (Stellungnahme des Bundes Deutscher Finanzrichter vom 03.10.2001, Anhörung zum Entwurf des StVBG, BT-Drucks. vom 03.10.2001 – 14/6883, Anlage zum Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung vom 10.10.2001, Protokoll-Nr. 106; Heil, StuB 2002, 221, Abschn. IV.1; Nieskens, UR 2002, 53, Abschn. III.6.a; von Wallis, UStB 2002, 123, Abschn. IV; für insoweit unbedenklich halten die Vorschrift Mende/Huschens, INF 2002, 65, Abschn. 3.7). Weiter eröffnet die Möglichkeit der Nachschau ohne konkrete Verdachtsmomente und ohne richterliche Anordnung der Finanzbehörde in allen Fällen ein nicht mehr kontrollierbares Maß an Handlungsmöglichkeiten. Damit fehlt es am Erfordernis der rechtsstaatlichen Überprüfbarkeit des...