Dr. Carina Koll
, Dr. Robert Faltings
Rz. 29
Innerhalb der Legaldefinition des abhängigen Unternehmens statuiert § 6 a S. 4 GrEStG vor- und nachgelagerte Konzernzugehörigkeitsfristen. Danach ist eine Gesellschaft von einem herrschenden Unternehmen nur abhängig, wenn das herrschende Unternehmen am Kapital der abhängigen Gesellschaft fünf Jahre vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahre nach dem Rechtsvorgang beteiligt ist. Dies gilt mit der Ergänzung des § 6 a S. 4 GrEStG für Kapital- und Personengesellschaften gleichermaßen. Der Anwendung von § 6a S. 4 GrEStG steht nicht entgegen, dass ein die Nachbehaltensfrist verletzendes Ereignis selbst einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang darstellt.
Durch diese Sperrfristen soll sichergestellt werden, dass die Begünstigung nicht zu einem ungewollten Mitnahmeeffekt führt, mithin Gestaltungen eröffnet, die nicht in der Zielrichtung der Ausnahme von der allgemeinen Belastung mit der Grunderwerbsteuer liegen. Die Vorschrift orientiert sich insoweit an dem Grunderwerbsteuergesetz immanenten System, wie es in den Steuervergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG und hier insbesondere im § 5 Abs. 3 GrEStG, welcher zu diesem Zweck ebenfalls eingeführt wurde, seinen Ausdruck findet.
Wird die Sperrfrist missachtet, entfällt die Begünstigung im Nachhinein. Der Verstoß gegen die Sperrfrist ist als rückwirkendes Ereignis zu qualifizieren und eröffnet damit die Änderungsmöglichkeit des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Die darauf beruhende Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids mit – i. d. R. – nachteiligen Folgen für den Adressaten hängt nicht davon ab, ob diesem das Grundstück zu diesem Zeitpunkt noch gehört.
Der Zweck, der hinter den Konzernzugehörigkeitsfristen steht, ist nicht sofort ersichtlich. Ein echtes Steuerumgehungspotenzial wie i. R. d. §§ 5 und 6 GrEStG drängt sich nicht sogleich auf. Die nac...