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Weilbach, GrEStG § 6 a Steuervergünstigung bei Umstruktu ... / 2.4.5 Auslegung des Begriffs "Unternehmen bei der öffentlichen Hand"

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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Rz. 28a

Die Frage nach der Reichweite der neuen Befreiungsvorschrift stellt sich auch für Umstrukturierungen im Bereich der öffentlichen Hand. Erfasst wird auch die Umwandlung von Rechtsträgern durch Verschmelzung, durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung) und durch Vermögensübertragung. Eine Vollübertragung des Vermögens[1] oder Teilübertragungen des Vermögens[2] sind jeweils nur möglich von einer Kapitalgesellschaft auf den Bund, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder einen Zusammen-schluss von Gebietskörperschaften.[3] Die Rückumwandlung einer kommunalen Wohnungs-bau-GmbH in einen kommunalen Eigenbetrieb fällt dann – als Vermögensübertragung von einer Kapitalgesellschaft auf eine Gebietskörperschaft – unter § 6 a S. 1 GrEStG.

Es erhebt sich indes die Frage, ob ein solcher Rechtsvorgang auch die Voraussetzungen des § 6 a S. 3 GrEStG erfüllt, wonach an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften (Alternative 1) oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften (Alternative 2) beteiligt sein müssen.

 
Praxis-Beispiel

Eine Wohnungsbau-GmbH, deren Anteile zu 100 % von einer Gemeinde gehalten werden, soll in einen kommunalen Eigenbetrieb und damit in ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen der Gemeinde rückumgewandelt werden.

Mit dem verwendeten Begriff des Unternehmens kann der ratio legis folgend in diesem Zusammenhang nur eine Art "Rechtssubjekt" und nicht eine bestimmte inhaltliche Tätigkeit beschrieben sein. Damit muss § 6 a GrEStG auch auf einen „Konzern der öffentlichen Hand" anwendbar sein. Als Unternehmen muss jede wirtschaftliche Betätigung interpretiert werden, die planmäßig, in einem gewissen Umfang und für einen nicht ...

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