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Weilbach, GrEStG § 2 Grundstücke / 3.6 Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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Rz. 23

Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen sind nach der ausdrücklichen Regelung des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GrEStG nicht den Grundstücken zuzurechnen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist dadurch eingeschränkt, dass darunter nur solche Gewerbeberechtigungen fallen, die als grundstücksgleiche Rechte oder als Grundstücksbestandteile[1] begründet worden sind. Gewerbeberechtigungen, die als subjektiv-dingliche Rechte i. S. d. § 96 BGB Bestandteile des Grundstücks sind, werden danach von § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GrEStG erfasst.[2] Demgegenüber sind nicht – als grundstücksgleiche Rechte oder als Grundstücksbestandteile – rechtlich verselbstständigte Befugnisse am Grundstück, wie z. B. das Recht auf Kiesgewinnung, lediglich als Teil des Grundstücks anzusehen. Der Erwerb dieser Befugnisse erfolgt zusammen mit dem Grundstück und unterliegt daher wie dieses der Grunderwerbsteuer.

Das Recht der Mineralgewinnung ist abschließend im Bundesberggesetz (BBergG) geregelt, das in § 3 Abs. 1 BBergG eine Definition der Bodenschätze enthält. Eigentumsrechtlich ist dabei zwischen den bergfreien und den bergeigenen Bodenschätzen zu differenzieren. Für bergfreie Bodenschätze ist in Abweichung von § 905 BGB bestimmt, dass sich das Eigentum am Grundstück nicht auf diese erstreckt.[3] Vgl. hierzu ausführlicher Rz. 8.

[1] § 96 BGB.
[2] Vgl. BFH v. 15.9.1971, II 42/65, BStBl 1972, 190.
[3] § 3 Abs. 2 S. 2 BBergG.

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