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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 2.8.2 Das Zusammenwirken mit den Begünstigungsvorschriften (§§ 5 und 6 GrEStG)

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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Rz. 79

§ 5 Abs. 2 GrEStG bestimmt, dass beim Eigentümer eines Grundstücks insoweit keine Grunderwerbsteuer erhoben wird, als er an einer Personengesellschaft beteiligt ist, in die er das Grundstück eingebracht hat.

§ 6 Abs. 1 GrEStG regelt den umgekehrten Fall, wonach Grunderwerbsteuer insoweit nicht erhoben wird, als ein Grundstück von der Personengesellschaft auf die an ihr beteiligte Person übergeht.

Diese Regelungen boten in der Vergangenheit die ideale Voraussetzung dafür, Grundstücke ohne grunderwerbsteuerliche Belastung zu übertragen.

 
Praxis-Beispiel

A und Ehefrau B sind hälftige Miteigentümer eines Grundstücks und bringen es in eine BGB-Gesellschaft ein, an der sie zu je 50 % beteiligt sind. Nach 6 Monaten übertragen sie ihre Beteiligung auf C und D, die nach weiteren 6 Monaten die BGB-Gesellschaft auflösen.

Dieses Beispiel zeigt die Problematik, die sich hinter den Begünstigungsregelungen der §§ 5 und 6 GrEStG verbirgt.

Zwar hat der BFH versucht, diese Gestaltungsmöglichkeiten einzuschränken, indem er bei einem vorgefassten Plan für einen Gesellschafterwechsel die Anwendung des § 5 GrEStG versagte.[1] Da er seine Rechtsprechung aber im Wesentlichen auf den Rechtsgedanken des § 42 AO stützte, erwies sie sich dort als wirkungslos, wo ein vorgefasster Plan nicht nachweisbar war, und damit der Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten nicht feststand. Dies war in vielen Fällen durch ein zeitliches Intervall zu bewerkstelligen. Denn wie überall, wo die Besteuerung nicht an objektiven, sondern an subjektiven Kriterien anknüpft, gibt es eine Grauzone, die auch mit noch so ausgefeilter Kasuistik nur unvollkommen in den Griff zu bekommen ist.

Außerdem konnte die Versagung der Begünstigung selbst dann verhindert werden, wenn ein Gesellschafter in der Gesellschaft verblieb und am...

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