Leitsatz
1. Die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen, erlischt mit deren Vollbeendigung.
2. Die Klagebefugnis geht nicht auf den Rechtsnachfolger der vollbeendeten Personengesellschaft über, vielmehr lebt die bis dahin überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter auf.
3. Eine Klage der vollbeendeten Personengesellschaft kann nicht in eine solche der ehemaligen Gesellschafter umgedeutet werden, wenn die Prozessvollmacht nicht von Letzteren ausgestellt worden ist.
4. Die Klage einer bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Einspruchsentscheidung vollbeendeten Personengesellschaft ist unzulässig, wenn mit der Klage nicht nur die ersatzlose Aufhebung der Einspruchsentscheidung begehrt wird.
Normenkette
§ 48 Abs. 1 Nrn. 1, 3 bis 5 FGO
Sachverhalt
Eine KG war während des Einspruchsverfahrens gegen den Gewinnfeststellungsbescheid formwechselnd in eine GmbH umgewandelt worden. Die Einspruchsentscheidung wurde der ehemaligen Kommanditistin für die ehemalige KG bekannt gegeben. Klage erhob allerdings die formgewechselte Gesellschaft und jetzige GmbH, an der die ehemaligen Gesellschafter der KG mittlerweile nicht mehr beteiligt waren, und machte materielle Einwendungen gegen den Gewinnfeststellungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung geltend. Das FG wies die Klage als unbegründet ab (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.3.2010, 11 K 2486/08 F, Haufe-Index 2360937).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision mit der Maßgabe als unbegründet zurück, dass die Klage als unzulässig abzuweisen war. Die GmbH habe nicht in Prozessstandschaft für die Gesellschafter der KG gegen den Gewinnfeststellungsbescheid klagen können. Die Klagebefugnis der Gesellschaft sei mit deren Erlöschen durch...