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Vorsteuerabzug, Erstattung von Vorsteuerüberhängen nach dem Ist-Prinzip

Ferdinand Huschens
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Sachverhalt

Die Klage der EU-Kommission gegen Ungarn richtete sich gegen eine ungarische Verfahrensregelung, wonach ein Vorsteuerüberschuss an einen Unternehmer nur in Abhängigkeit von den tatsächlich bezahlten Eingangsumsätzen ausgezahlt wird. Unternehmer, deren Steuererklärung für einen bestimmten Steuerzeitraum einen "Überschuss" im Sinne von Art. 183 MwStSystRL ausweist, sind nach den ungarischen Bestimmungen dazu verpflichtet, diesen Überschuss oder einen Teil davon auf den folgenden Steuerzeitraum vorzutragen, wenn sie dem leistenden Unternehmer nicht den Gesamtbetrag für den bezogenen Umsatz gezahlt haben. Demzufolge müssen Unternehmer, die regelmäßig Vorsteuerausschüsse ausweisen, den Überhang mehr als einmal auf den folgenden Steuerzeitraum vortragen. Mit dieser Regelung wird - unabhängig von der Kannbestimmung nach Art. 167a MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten bei reinen Istversteuerern regeln dürfen, dass der Vorsteuerabzug ebenfalls nur nach dem Istprinzip möglich ist (Art. 167a wurde durch die Richtlinie 2010/45/EU (ABl. EU 2010 Nr. L 189/1) eingeführt, die spätestens zum 31.12.2012 umgesetzt sein muss) - im Grunde (auch bei Sollversteuerern) der Vorsteuerabzug partiell nur nach dem Istprinzip gestattet.

Die Kommission räumte in ihrer Klage ein, dass Art. 183 MwStSystRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belässt, darüber zu entscheiden, ob sie Vorsteuerüberschüsse vortragen lassen oder erstatten. Allerdings könnten die Mitgliedstaaten diesen Ermessensspielraum nur unter Beachtung der Grundsätze des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems insgesamt sowie insbesondere des Grundsatzes der Steuerneutralität ausnützen. Da Art. 183 MwStSystRL den Mitgliedstaaten gestatte, den Vorsteuerüberschuss einmal in den folgenden Steuerzeitraum vortragen zu lassen, eine Bestimm...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Vorsteuerabzug, Erstattung von Vorsteuerguthaben, Voraussetzung der Bezahlung der Eingangsleistung, Vortrag eines Vorsteuerguthabens in den nächsten Besteuerungszeitraum  Leitsatz (amtlich) 1. Die Republik Ungarn hat ‐ ...

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