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Vorsteuerabzug bei Übertragung eines Kundenstamms

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Leitsatz

Ein bei einer Realteilung übernommener Kundenstamm kann nur in einer unternehmerischen Sphäre gehalten werden, sodass der Übernehmer aus der Übernahme zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

 

Sachverhalt

Der Kläger war als Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR tätig. Diese GbR wurde durch Realteilung aufgelöst und der Kundenstamm anteilig von den Gesellschaftern übernommen. Der Kläger setzte die steuerberatende Tätigkeit nach Auflösung der GbR zusammen mit einem anderen Steuerberater in einer neuen GbR fort. Im Rahmen eines anderen Gerichtsverfahrens wurde festgestellt, dass die Aufteilung aus Sicht der Alt-GbR zu einem steuerbaren Umsatz führte, worauf die Finanzverwaltung für die Übertragung des Kundenstamms Umsatzsteuer festsetzte. Nach dieser Festsetzung stellte der Kläger als Geschäftsführer der Alt-GbR eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer für die Übertragung des Kundenstamms an sich aus. Diese Umsatzsteuer machte er in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend. In der Jahressteuererklärung erklärte er steuerbare und steuerpflichtige Leistungen als Geschäftsführer der Neu-GbR.

Die Finanzverwaltung versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass der Kläger nicht selber als Unternehmer tätig geworden sei und insoweit ihm ein Vorsteuerabzug nicht zustehen könne. Der Kundenstamm sei in sein nichtunternehmerisches Vermögen überführt worden.

 

Entscheidung

Das Gericht hat der Klage stattgegeben und dem Kläger den Vorsteuerabzug aus der Übernahme des Kundenstamms gewährt. Nach der Überzeugung des Gerichts ist die Übertragung des Kundenstamms an den Kläger eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung, eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor. Ebenso eindeutig hat das Gericht festgestellt, dass der Kläger durch d...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Vorsteuerabzug für die Übernahme des Mandantenstammes aus der Realteilung einer Steuerberatungsgesellschaft. Keine Übernahme eines Mandantenstammes in das Privatvermögen. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs wegen zeitlich ...

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