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Voraussetzungen für eine umfassende Sorgerechtsentziehung

Barbara Rotter
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Leitsatz

Den Eltern von insgesamt elf Kindern war für zwei ihrer Kinder von dem erstinstanzlichen Gericht das Sorgerecht insgesamt entzogen und auf einen Amtsvormund übertragen worden. Gegen diese Entscheidung legten die Eltern Beschwerde ein. Ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch das OLG hielt den Entzug des Sorgerechts insgesamt für die beiden Kinder gemäß §§ 1666, 1666a BGB für erforderlich. Die Maßnahme sei nicht unverhältnismäßig, da weniger einschneidende sorgerechtliche Maßnahmen nicht erfolgversprechend erschienen, um der bestehenden Kindeswohlgefährdung begegnen zu können.

Die Familiensituation bei den Antragsgegnern und die besondere Persönlichkeitsstruktur der Kinder, mit denen sich die Beschwerde befasse, mache die umfassende Sorgerechtsentziehung zwingend erforderlich. Dabei werde nicht verkannt, dass die Trennung der Kinder von ihren Eltern mit dem in Art. 6 Abs. 2 und Abs. 2 GG gewährleisteten Elternrecht nur dann vereinbar sei, wenn ein schwerwiegendes - auch unverschuldetes - Fehlverhalten der Eltern und eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliege, denen nicht anders als durch Entzug der elterlichen Sorge begegnet werden könne. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtige den Staat, diese von der Pflege und Erziehung ihrer Kinder auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BverfGE 24, 119, 144 f. = NJW 1968, 2233).

Das elterliche Fehlverhalten müsse vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl nachhaltig gefährdet sei.

Auch bei Anwendung dieser strengen Maßstäbe seien weniger einschneidende Maßnahmen als die vollständige Entziehung des Sorgerechts nicht gee...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Zu den Voraussetzungen einer umfassenden Sorgerechtsentziehung  Leitsatz (amtlich) 1. Die konkrete Familiensituation und die besondere Persönlichkeitsstruktur der Kinder kann die umfassende Sorgerechtsentziehung zwingend ...

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