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Verwalter: Umwandlung und Amt

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Wird aus einer Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft, wird das Amt des Verwalters im Zweifel nicht übertragen.

 

Normenkette

BGB §§ 168, 673; WEG § 26

 

Das Problem

  1. Im Mai 2012 bestellen die Wohnungseigentümer eine N Immobilienverwaltung KG für – weitere – 5 Jahre zum Verwalter. Persönlich haftender Komplementär der N Immobilienverwaltung KG ist N, einzige Kommanditistin seine Ehefrau. Im Oktober 2012 schließen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die N Immobilienverwaltung KG einen Verwaltervertrag mit einer entsprechenden 5-jährigen Laufzeit. Ende des Jahres 2013 wird die C-GmbH Komplementärin der N Immobilienverwaltung KG und der C1 wird Kommanditist. N sowie dessen Ehefrau scheiden hingegen aus der KG aus. In der für das Jahr 2014 einberufenen Versammlung bestellen die Wohnungseigentümer die N GmbH & Co. KG ab und kündigen den Verwaltervertrag. Das Kündigungsschreiben verfasst der neue Verwalter.
  2. Die N GmbH & Co. KG ist der Ansicht, der Abberufungsbeschluss sei unwirksam, da kein wichtiger Grund zur Abberufung gegeben sei (Klageantrag zu 1). Gleiches gelte für die Kündigung des Verwaltervertrags (Klageantrag zu 2). Die auf Verwalterebene erfolgten gesellschaftsrechtlichen Änderungen führten weder zu einer Beendigung des Verwaltervertrags noch rechtfertigten sie eine außerordentliche Kündigung. Die N GmbH & Co. KG greift daher den Abberufungsbeschluss an.
 

Die Entscheidung

Der Abberufungsbeschluss (Klageantrag zu 1)

  1. Nach Ansicht des Amtsgerichts ist die Klage unzulässig. Die N GmbH & Co. KG sei nicht klagebefugt. Zwar könne der Verwalter den Beschluss über seine Abberufung in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG anfechten. Der Antrag sei aber unzulässig, wenn der Klagende vor dem Abberufungsbeschluss überhaupt kein Verwalter gewesen sei....

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