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Verteilung von Sonderzuwendungen nach dem normativen Zuflussprinzip

Dr. Hubertus Gschwendtner
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Leitsatz

1. Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind, welches das 27. Lebensjahr vollendet hat, behinderungsbedingt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist auf den Kalendermonat abzustellen.

2. Sonderzuwendungen, Gratifikationen usw., die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden, sowie einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen; soweit im Einzelfall keine andere Regelung angezeigt ist, sind sie auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.

3. Jährlich anfallende Einnahmen – wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld usw. – sind auf den Zuflussmonat und die nachfolgenden elf Monate aufzuteilen.

 

Normenkette

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG

 

Sachverhalt

Das zu 70 % behinderte Kind M befand sich von 1994 bis 9.6.1997 in Berufsausbildung. Die Ausbildungsvergütung betrug ab 1.1.1996 monatlich 1.167,11 DM, ab 1.8.1996 monatlich 1.243,83 DM. Außerdem erhielt es 1996 Weihnachts- und Urlaubsgeld i.H.v. 1.656,94 DM. Nach Beendigung der Ausbildung war M arbeitslos.

Der Beklagte hob die Kindergeldfestsetzung ab 1.1.1996 auf, weil der Jahresgrenzbetrag überschritten sei und die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht gegeben seien. Das FG wies die Klage ab (EFG 2003, 472).

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück. Der Lebensbedarf eines behinderten Kindes bestimme sich nach dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf. Für die Berechnung dieses Bedarfs sei vom Monatsprinzip auszugehen. Das gelte jedoch nicht für einmalige Sonderzahlungen. Diese seien nach dem sog. normativen Zuflussprinzip zu verteilen. Das Urteil des FG sei aufzuheben, weil noch zu prüfen sei, ob die Behinderung kausal für die Be...

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