Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berechtigung ausländischer Eltern mit Aufenthaltsbefugnis zum Bezug von Kindergeld
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine für das Bestehen des Kindergeldanspruchs erhebliche Änderung in den Verhältnissen - wie die Aufnahme einer bezahlten Ausbildung durch das behinderte Kind - ist nicht irgendeiner Dienststelle des Arbeitsamtes anzuzeigen, sondern gegenüber der zuständigen Familienkasse unter dem dort geführten Aktenzeichen. Anderenfalls ist eine Mitwirkungspflichtverletzung im Sinne von § 68 EStG gegeben.
2) Der Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Sinne von § 68 EStG verhindert die Entstehung eines Vertrauenstatbestandes durch den Weiterbezug von Kindergeld.
3) Gegen die Rückforderung von Kindergeld gibt es keinen Einwand des Wegfalls der Bereicherung. Vielmehr ist über einen Erlass im gesonderten Billigkeitsverfahren zu entscheiden.
Normenkette
EStG § 70 Abs. 3, § 32 Abs. 4, 4 S. 2, § 68 Abs. 1, 1 Sätze 1-2; SGB X § 48; EStG § 70 Abs. 2
Nachgehend
Gründe
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beklagte eine Kindergeldbewilligung ändern und überzahltes Kindergeld zurückfordern durfte.
Aufgrund des Kindergeldbescheides vom 04.01.1993 erhielt der Kläger (Kl.) in der Zeit von Januar 1996 bis November 1997 Kindergeld in Höhe von insgesamt 4.820 DM für seinen am 28.02.1970 geborenen behinderten Sohn N. Dieser befand sich seit 1994 in einer Berufsausbildung zum Bürokaufmann beim E. Die Arbeitsaufnahme teilte der zuvor als arbeitslos gemeldete Sohn des Kl. unter seiner Stammnummer im August 1994 dem Arbeitsamt mit. Die laufenden Ausbildungsbezüge betrugen ab dem 01.01.1996 monatlich 1.167,11 DM und ab dem 01.08.1996 bis zum 30.06.1997 monatlich 1.243,83 DM. Daneben erhielt der Sohn in 1...