Leitsatz
1. Die Frage, ob ein im Steuerbescheid der Höhe nach bindend ermittelter Altersentlastungsbetrag nach § 24a des Einkommensteuergesetzes verlusterhöhend wirkt, ist grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2020 – IX R 3/19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859).
2. Dies gilt jedoch nicht, wenn in Höhe des geltend gemachten Verlustes ein Verlustrücktrag begehrt wird. Über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ist ausschließlich im Rahmen der Steuerfestsetzung des Rücktragsjahres zu entscheiden.
Normenkette
§ 40 Abs. 2, § 67, § 68 FGO, § 10d, § 24a EStG
Sachverhalt
Die Beteiligten stritten darüber, ob der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG bei der Berechnung des nach § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG verbleibenden Verlustvortrags verlusterhöhend zu berücksichtigen ist.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2017 neben verschiedenen positiven Einkünften Veräußerungsverluste nach § 17 EStG. Das FA setzte die ESt zunächst ohne Berücksichtigung der Veräußerungsverluste fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und Untätigkeitsklage. Während des Einspruchs- und Klageverfahrens änderte das FA mehrfach die ESt-Festsetzung und setzte zuletzt ESt i.H.v. 0 EUR fest. Hierbei berücksichtigte es antragsgemäß den Veräußerungsverlust nach § 17 EStG i.H.v. 78.867 EUR und errechnete die Summe der Einkünfte mit 25.194 EUR. Den Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelte das FA unter Abzug des Altersentlastungsbetrags von 1.824 EUR und errechnete einen Betrag i.H.v. 27.018 EUR.
Während des Klageverfahrens erging ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt zum 31.12.2017. Darin stellte das FA erstmals einen verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG i.H.v. 1...