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Verfassungsmäßigkeit des BremTourAbgG

Dr. Armin Pahlke
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Leitsatz

Das Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

§ 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10 BremTourAbgG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 105 Abs. 2a GG, § 30, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 1, § 2, § 3, § 5, § 7, § 43 BDSG, Art. 401 MwStSystRL

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt in Bremen ein Hotel und meldete beim Beklagten (Magistrat der Stadt Bremerhaven) die als örtliche Aufwandsteuer (§ 1 Abs. 1 BremTourAbgG) vorgesehene Tourismusabgabe i.H.v. 1.088 EUR für das erste Kalendervierteljahr 2013 an. Sie erklärte auf amtlichen Vordruck die Gesamtzahl der Übernachtungen, die Anzahl der berufsbedingten Übernachtungen, der Übernachtungen minderjähriger Gäste und der zu versteuernden Übernachtungen sowie eine Tourismusabgabe von 2 EUR je Übernachtung. Die gegen die Steueranmeldung nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage blieb erfolglos (FG Bremen, Urteil vom 16.4.2014, 2 K 85/13 [1], Haufe-Index 6754221, EFG 2014, 1432).

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

Seit ihrer Einführung wird die Tourismusabgabe bzw. "Bettensteuer" oder "Citytax" von den steuerpflichtigen Hotel- und Gastronomiebetrieben bekämpft. Nachdem bereits das BVerwG (z.B. Urteil vom 11.7.2012, 9 CN 1/11, BVerwGE 143, 301) diese Abgabe jedenfalls ihren Gründzügen als verfassungsgemäß beurteilt hatte, hat sich dem nunmehr auch der BFH (dessen Zuständigkeit hinsichtlich der örtlichen Aufwandsteuern auf die Steuergesetze der Stadtstaaten beschränkt ist) angeschlossen.

1. Die Tourismusabgabe ist eine örtliche Aufwandsteuer. Für eine solche steht die Gesetzgebungskompetenz den Ländern zu, solange und soweit sie nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist (Art...

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    BFH II R 32/14

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