Leitsatz
1. Es ist verfassungsgemäß, den Abzug von Kinderbetreuungskosten vom Vorliegen bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, längerfristige Erkrankung u. Ä.) abhängig zu machen. Bei der Auswahl der maßgeblichen Gründe kommt dem Gesetzgeber ein Typisierungsspielraum zu, den er mit §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 und 10Abs. 1 Nr. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (BGBl I 2006, 1091) noch nicht überschritten hat.
2. Die in diesen Vorschriften enthaltene Beschränkung des Abzugs erwerbsbedingter und privater Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
3. Eine Schwangerschaft stellt als solche keine Krankheit dar und berechtigt daher nicht zum Abzug privater Kinderbetreuungskosten.
4. Die Beschränkung der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 33 EStG auf Arbeitnehmer verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Normenkette
§ 3 Nr. 33, § 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 8, § 32 Abs. 6 EStG i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
Sachverhalt
Der Kläger ist als selbstständiger Rechtsanwalt berufstätig. Die mit ihm verheiratete Klägerin befand sich bis zur Geburt der gemeinsamen Tochter in der Ausbildung, die sie unterbrach und im Laufe des Streitjahres nicht wieder aufnahm. Für die Betreuung ihrer Tochter bei einer Tagesmutter zahlten die Kläger 2.063,79 EUR, deren steuerliche Berücksichtigung das FA versagte.
Das FG Hamburg wies die Klage ab (Urteil vom 23.10.2009, 6 K 123/09, Haufe-Index 2283766).
Entscheidung
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis
1. Die im Streitjahr 2006 geltende Regelung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten ist n...