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Verdeckte Gewinnausschüttung beim Aktienerwerb

Stefan Schönwald
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Leitsatz

Liegen Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass beim Aktienerwerb der Kapitalgesellschaft von ihrem Gesellschafter der Börsenkurs kurzfristig gezielt in die Höhe getrieben wurde, liegt in Höhe des gezahlten Überpreises eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Beim Verkauf von Aktien des Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft kann die Bestimmung des Preises nach einem zukünftigen Börsenkurs bei einem engen Markt angesichts kurzfristiger Kurssteigerungen gerade zu diesem Datum ein Indiz für eine gezielte Marktbeeinflussung aus Gründen des Gesellschaftsverhältnisses sein. Beim kreditfinanzierten Erwerb von Aktien stellen die angefallenen Darlehenszinsen nur insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen dar, wie die Aufnahme des Darlehens der Finanzierung des über den Teilwert hinausgehenden Teils des Kaufpreises dient.

 

Sachverhalt

Gesellschafter der X-GmbH sind die Eheleute M (80 %) und F (20 %). M war gleichzeitig allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer. Während die X-GmbH in den Jahren 01 und 02 sowie in 04 beträchtliche Gewinne erzielte, wurde in 03 ein hoher Verlust ausgewiesen, der im Wesentlichen auf eine Teilwert-Abschreibung auf Aktien der Y-AG im Betriebsvermögen zurückzuführen war. In der Gesellschafterversammlung vom 6.7.03 war beschlossen worden, dass die X-GmbH dieses Aktienpaket von den beiden Gesellschaftern M und F erwirbt. Die Beteiligung an der Y-AG sollte auf 10 % aufgestockt werden, um die Forderung nach einem Aufsichtsratsitz durchsetzen zu können. Als Kaufpreis wurde der Mittelkurs der Aktie an der Börse in der Zeit vom 12. bis 14.7.03 zzgl. eines Paketzuschlages vereinbart. Die wirtschaftlichen Indikatoren der Y-AG waren seit 02 nach unten gerichtet, der Aktienkurs fiel entsprechend. Der Verkauf der Aktien an die X-GmbH erfolgte zu ...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Verdeckte Gewinnausschüttung beim Aktienerwerb zum sog. Überpreis  Leitsatz (redaktionell) Die Bestimmung des Preises beim Aktienkauf zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nach einem zukünftigen Börsenkurs ist bei ...

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