Leitsatz
1. Eine nach § 309 Abs. 1 AO erlassene und aufrechterhaltene Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann nicht dahin eingeschränkt werden, dass dem Drittschuldner unter Rangwahrung gestattet wird, bis auf Widerruf an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen und keine Beträge mehr einzubehalten.
2. Aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen Beschlagnahme und Pfandrecht ist ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Verstrickung ausgeschlossen. Für eine solche Ruhendstellung der Pfändungsverfügung besteht in § 309 Abs. 1 AO keine Rechtsgrundlage.
Normenkette
§ 309 Abs. 1, § 257, § 258, § 316 Abs. 3 AO, § 765a, § 843 ZPO
Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. Aufgrund eines Vollstreckungsauftrags einer Krankenkasse wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge des Vollstreckungsschuldners pfändete das HZA näher bezeichnete Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen die Klägerin und ordnete die Einziehung der gepfändeten Ansprüche bis zur Höhe des geschuldeten Gesamtbetrags an. Mit Drittschuldnererklärung erkannte die Klägerin die Forderung an.
In der Folgezeit gewährte das HZA dem Schuldner einen Vollstreckungsaufschub gegen Teilzahlungen. Zugleich schränkte es mit Schreiben an die Klägerin vom 30.6.2014 die Pfändungs- und Einziehungsverfügung in der Weise ein, dass es die Klägerin bat, bis auf Widerruf keine Beträge mehr aufgrund der Pfändung einzubehalten. Dabei wies es darauf hin, dass die Pfändungsverfügung aufrechterhalten und in jedem Fall gegenüber später zugestellten Pfändungen bzw. Abtretungen vorrangig bleibe.
Auf den Einspruch der Klägerin hob das HZA die Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf und wies darauf hin, dass damit die Verfügung vom 30.6.2014 erledigt und dem Einspruch a...