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Unternehmereigenschaft eines kommunalen Wasserbeschaffungsverbands

Monika Völlmeke
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Leitsatz

Ein kommunaler Zweckverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der eine Wasserversorgungsanlage zur Förderung und Abgabe von Trink- und Gebrauchwasser betreibt, ist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 2 Abs. 3 S. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 3 und 5 KStG Unternehmer.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 S. 1 KStG, Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2, Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. Anhang D Nr. 2, Abs. 5 Unterabs. 4, Art. 28 Abs. 3 Buchst. b i.V.m. Anhang F Nr. 12 der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Der Kläger ist ein Zweckverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er betreibt eine Wasserversorgungsanlage zur Förderung und Abgabe von Trink- und Gebrauchwasser, das er ausschließlich an seine Mitglieder, die angeschlossenen Gemeinden und nicht an Endverbraucher liefert. Er verfügt auch nicht über ein eigenes Rohrleitungsnetz.

Er reichte eine USt-Erklärung für das Jahr 1996 ein, in der er zu seinen Gunsten einen Vorsteuerüberschuss errechnete.

Das FA stimmte der Erklärung mit der Begründung nicht zu, dass der Kläger kein Unternehmer sei, sondern eine hoheitliche Aufgabe erfülle. Es verwies auf das BFH-Urteil vom 30.11.1989, I R 79-80/86 (BStBl II 1990, 452), wonach ein Wasserverschaffungsverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kein Unternehmer sei, wenn er das Wasser nicht an Endverbraucher liefere und es nicht durch ein eigenes Rohrleitungsnetz leite.

Das FG Nürnberg gab der Klage statt: Zu den Betrieben gewerblicher Art der juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehörten nach § 4 Abs. 3 KStG ausdrücklich u.a. diejenigen Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser dienten. Für die USt komm...

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