Sachverhalt
Bei dem polnischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Unternehmereigenschaft anlässlich des Verkaufs eines Privatgrundstücks.
Das Vorlagegericht fragte den EuGH:
„1. Sind die Bestimmungen der Richtlinie [2006/112], insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie, dahin auszulegen, dass eine Person, die eine Immobilie verkauft, die zuvor nicht für eine wirtschaftliche Tätigkeit genutzt wurde, und mit der Vorbereitung des Verkaufs einen professionellen Unternehmer beauftragt, der anschließend als Bevollmächtigter dieser Person eine Reihe organisierter Maßnahmen ergreift, um die Immobilie aufzuteilen und für einen höheren Preis zu verkaufen, eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt?
2. Sind die Bestimmungen der Richtlinie [2006/112], insbesondere Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie, dahin auszulegen, dass jeder der gemeinsam handelnden Ehegatten gesondert als eine Person anzusehen ist, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt?”
Die Klägerin (E.T.) erwarb zusammen mit ihrem Ehemann - W. T. - im April 1989 aufgrund eines Vertrags über die Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf den Nachfolger Grundstücke, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren. Die Klägerin verkaufte zusammen mit ihrem Ehemann in dem betreffenden Zeitraum 19 unbebaute in dem Dorf L. belegene Grundstücke. Keiner der Umsätze wurde mit der MwSt besteuert.
Die Klägerin erteilte zusammen mit ihrem Ehemann (Auftraggeber) im Januar 2011 der Firma B (Auftragnehmer) den Auftrag, sie bei der Erschließung und dem Verkauf einer in L., Gemeinde Z., belegenen Fläche zu unterstützen, die zur Bebauung zu Wohn- und Dienstleistungszwecken bestimmt war. Der Vertrag umfasste bestimmte Grundstücke. Der Verkauf sollte bis Ende 2017 abgeschlossen sein. Dem Auftragnehm...