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Umsatzsteuerfreiheit von Eingliederungsleistungen

Dr. Christoph Wäger
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Leitsatz

Die Beschränkung der Umsatzsteuerfreiheit für Eingliederungsleistungen gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG auf die Leistungen von Unternehmern, mit denen eine Vereinbarung nach § 75 SGB XII besteht, ist unionsrechtskonform.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 16 Buchst. h UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. g EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)

 

Sachverhalt

Die Klägerin war als Erzieherin und selbstständige Betreuerin für den gemeinnützigen Verein O (Verein) tätig, dessen Vorsitzende sie war. Zwischen dem Verein und dem Landkreis G bestand ein Vertrag nach § 75ff. SGB XII.

Die Klägerin unterstützte mit ihren für den Verein erbrachten Leistungen seelisch kranke Menschen in ihren Wohnungen bei der Erweiterung psychosozialer und kommunikativer Kompetenzen. Dies diente der ambulanten Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII.

Seit 2011 war sie teilweise auch unmittelbar für verschiedene Sozialhilfeträger tätig. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das FA davon aus, dass die Klägerin steuerpflichtige Leistungen erbracht habe, und erließ entsprechende Umsatzsteuerjahresbescheide für die Jahre 2009 bis 2012. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Demgegenüber gab das FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 15.6.2016, 5 K 86/15, Haufe-Index 10851737) der Klage statt.

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück. Entgegen dem Urteil des FG kann sich die Klägerin aufgrund der in den Streitjahren geltenden Neuregelung nicht auf das Unionsrecht berufen. Daher kommt es für die Steuerfreiheit auf das nationale Recht an.

Insoweit sind weitere Feststellungen zu treffen. Dabei wird das FG auch zu prüfen haben, ob die Klägerin aufgrund von bloßen Leistungsangeboten nach § 75 Abs. 4 SGB XII zur Inanspruchnahme der Steuerfreiheit berechtigt war. Diese können für eine Steuerfr...

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