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Umsatzsteuer, Steuerbefreiung, Leistungen von Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder für Zwecke deren steuerfreier Tätigkeiten, Umfang der Steuerbefreiung

Ferdinand Huschens
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Sachverhalt

Bei der Klage der EU-Kommission gegen Deutschland ging es um den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL für Leistungen von Personenvereinigungen gegenüber ihren Mitgliedern für Zwecke deren steuerfreier Leistungen.

Die EU-Kommission meinte, Deutschland habe dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL verstoßen, dass es die darin vorgesehene Steuerbefreiung auf Personenzusammenschlüsse beschränkt, deren Mitglieder eine begrenzte Anzahl von Berufen, d.h. bestimmte heilberufliche Tätigkeiten oder Berufe ausüben. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Richtlinienvorschrift die Befreiung nicht auf Personenzusammenschlüsse in bestimmten Branchen beschränkt. Die Befreiung gehe weiter, da sie (allgemein) Zusammenschlüsse von sämtlichen Personen erfasse, sofern diese Personen selbst eine steuerfreie Tätigkeit ausüben oder sie für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit nicht Steuerpflichtige (Unternehmer) sind.

 

Entscheidung

Der EuGH hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL verstoßen hat, dass sie die Mehrwertsteuerbefreiung auf Zusammenschlüsse beschränkt, deren Mitglieder eine begrenzte Anzahl von Berufen ausüben.

Der EuGH hat festgestellt, dass die Beschränkung der Steuerbefreiung auf Zusammenschlüsse (ausschließlich) im Gesundheitsbereich nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht. Gleichzeitig hat der EuGH (wie in zwei weiteren Urteilen vom 21.9.2017[1]) entschieden, dass sich die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie MwStSystRL nur auf Zusammenschlüsse bezieht, deren Mitglieder die in Art. 132 MwStSystRL aufgeführten, dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten ausüben. Daneben hat d...

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