Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
1. Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind (nachträgliche) Herstellungskosten – neben Anbau und Aufstockung – auch gegeben, wenn nach Fertigstellung des Gebäudes seine nutzbare Fläche – wenn auch nur geringfügig – vergrößert wird (hier: Satteldach statt Flachdach). Auf die tatsächliche Nutzung sowie auf den etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine Fertigstellung zu Wohnzwecken kommt es nicht an.
2. Die "nutzbare Fläche" umfasst nicht nur die (reine) Wohnfläche (einer Wohnung/eines Gebäudes) i.S.d. § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 4 WoFlV, sondern auch die zur Wohnung/zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume (§ 2 Abs. 3 Nrn. 1, 2 WoFlV).
Normenkette
§ 21 Abs. 1 EStG, § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nrn. 1, 2, § 4 WoFlV
Sachverhalt
Mehr als im Vorspann der Praxis-Hinweise schon erläutert, braucht man nicht, um den Sachverhalt zu verstehen. K hat sich natürlich auf den Standpunkt gestellt, er habe mit der Baumaßnahme lediglich ein undichtes Dach durch ein dichtes ersetzt und deshalb sei der Sanierungsaufwand Erhaltungsaufwand und sofort als Werbungskosten abziehbar. Das FA vertrat die Ansicht, es handele sich um nachträgliche Herstellungskosten. Diese Auffassung teilte auch das FG (FG München vom 10.7.2012, 13 K 3810/09, Haufe-Index 3281599, EFG 2012, 2003), nachdem es in der Verhandlung festgestellt hatte, dass eine Nutzung des "Dachgeschosses" als Speicher/Abstellraum denkbar und möglich sei. Dadurch sei – erreichbar durch einen vorhandenen Mauerdurchbruch als Zugang – die Nutzungsmöglichkeit des Hauses erweitert worden.
Entscheidung
Diese Würdigung billigte auch der BFH aufgrund der Maßstäbe, die in den Praxis-Hinweisen wiedergegeben wurden. Der BFH wies...