Rz. 1
Die Beschäftigungsverbote bieten nur dann einen effektiven Schutz für die schwangere bzw. stillende Arbeitnehmerin und ihr Kind, wenn sie für diese nicht mit einem wirtschaftlichen Nachteil verbunden sind. § 18 regelt den Mutterschutzlohn, der während der Beschäftigungsverbote außerhalb der Schutzfristen des § 3 MuSchG zu zahlen ist.
Rz. 2
Art. 11 der Mutterschutz-Richtlinie 92/85/EWG verlangt, dass die Arbeitnehmerin während der Beschäftigungsverbote nach Art. 5-7 Entgeltfortzahlung oder eine angemessene Sozialleistung – entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten – erhält. Durch § 18 wird dieser Anforderung Genüge getan.
Rz. 3
§ 18 bestimmt, unter welcher Voraussetzung der Mutterschutzlohn zu zahlen ist. Die Berechnung erfolgt nach dem Referenzprinzip; die §§ 18 und 21 MuSchG regeln, wie der Referenzzeitraum zu bestimmen ist, welche Entgeltbestandteile zu berücksichtigen sind und wie mit Verdienständerungen umzugehen ist. Das Referenzprinzip wird insofern aufgeweicht, als die Arbeitnehmerin im Großen und Ganzen so gestellt werden soll, wie sie bei Fortsetzung der Arbeit ohne Beschäftigungsverbot stünde.
Rz. 4
§ 18 begründet einen zwingenden privatrechtlichen Lohnersatzanspruch der Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber, der erforderlichenfalls im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltend gemacht werden kann. Hinsichtlich Fälligkeit, Ausschlussfristen, Verjährung (§§ 195 ff. BGB), Pfändbarkeit (§§ 850 ff. ZPO), Aufrechnungsmöglichkeit (§ 394 BGB) usw. ist er wie ein Entgeltanspruch zu behandeln. In Höhe des gesetzlichen Mindestlohns steht § 3 MiLoG einem Verfall der Ansprüche aufgrund einer Ausschlussfrist entgegen. Die Arbeitnehmerin kann nicht im Voraus auf den Anspruch verzichten, wohl aber nach Fälligkeit über den A...