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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 86a Vorschlagsrecht der A ... / 2 Individuelles Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers

Joachim Just
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Rz. 5

Nach dem Wortlaut des § 86a BetrVG steht jedem Arbeitnehmer das Recht zu, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Als Arbeitnehmer sind dabei aber nur die Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG zu verstehen, daher ist der Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 BetrVG zugrunde zu legen. Da § 5 Abs. 1 BetrVG keine eigene Begriffsbestimmung enthält, ist der von Rechtsprechung und Literatur entwickelte allgemeine Arbeitnehmerbegriff maßgeblich. Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.[1] Dabei gewinnt das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit entscheidende Bedeutung bei der Abgrenzung des Arbeitnehmers von Mitarbeitern in anderen Rechtsverhältnissen.

 

Rz. 6

Als Arbeitnehmer gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG über den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff hinaus aber auch die Heimarbeiter i. S. d. HAG, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Auch Leiharbeitnehmer, die dem Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen sind, können von dem Vorschlagsrecht Gebrauch machen. Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung[2] berücksichtigt das Bundesarbeitsgericht[3] die Leiharbeitnehmer bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs. Hieraus ist aber der Schluss zu ziehen, dass Leiharbeitnehmer – wohl auch unabhängig von ihrer Wahlberechtigung – Arbeitnehmern des entleihenden Betriebs bei der Geltendmachung individueller Vorschlagsrechte nach § 86a BetrVG gleichzustellen sind, zumal sie in den Betriebsablauf regelmäßig auch eingegliedert sind.[4]

Besteht ein Gemeinschaftsbetrieb, steht das Vorschlagsrecht allen Arbeitnehmern zu, die dem gemeinsamen Betrieb angehören. Dabei ist es unerhebl...

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