Rz. 1
§ 35 BetrVG regelt ein aufschiebendes Vetorecht besonderer Interessengruppen gegen Beschlüsse des Betriebsrats. Die Vorschrift stellt zwingendes Recht dar; die Einzelheiten, insbesondere das bei der Antragstellung und -behandlung im Betriebsrat zu beachtende Verfahren, können in der Geschäftsordnung des Betriebsrats geregelt werden. Der Antrag auf Aussetzung kann gestellt werden
Auf diese Weise wird erreicht, dass auch diese Gruppen, die keinen oder nur eingeschränkten Einfluss auf die Beschlüsse des Betriebsrats haben, ihre Interessen gegebenenfalls auch nachträglich zur Geltung bringen können.
Rz. 2
In dem Antrag muss geltend gemacht werden, dass der Beschluss in erheblicher Weise wichtige Interessen der von den Antragstellern vertretenen Arbeitnehmer beeinträchtigt. Dies müssen die Antragsteller begründen, wenn auch nicht beweisen. Der Antrag ist gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebsrats – bei Beschlüssen von Ausschüssen gegenüber deren Vorsitzendem zu stellen. Er kann mündlich erfolgen.
Streitig ist, ob Antragsbefugnis voraussetzt, dass die Jugend- und Auszubildendenvertretung bzw. die Schwerbehindertenvertretung an der Sitzung teilgenommen hat und dort bereits – im Fall der Jugend- und Auszubildendenvertretung mehrheitlich – Bedenken geäußert, bzw. im Fall der Stimmberechtigung nach § 67 Abs. 2 BetrVG gegen den Beschluss gestimmt hat. Der Antrag der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nur durch einen Beschluss derselben, der mit absoluter Mehrheit zu treffen ist, gestellt werden.
Rz. 3
Geht beim Vorsitzenden ein solcher Einspruch ein, so ist es ihm untersagt, den Beschluss des Betriebsrats weiter auszuführen, insbeson...