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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 17 Anzeigepflicht / 2.2.2 Pflichtenprogramm des Arbeitgebers

Prof. Dr. Mark Lembke, Dr. Jens-Wilhelm Oberwinter
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Rz. 20

Für alle Kündigungen, die nach dem 27.1.2005 ausgesprochen werden, kommen die aus der Junk-Entscheidung folgenden Grundsätze zur Anwendung. Finden die Vorschriften der §§ 17 ff. KSchG Anwendung und überschreiten die beabsichtigten Entlassungen den in § 17 Abs. 1 KSchG geregelten Schwellenwert, so hat der Arbeitgeber – neben seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzrecht sowie nach dem BetrVG – folgendes Pflichtenprogramm grds. in der folgenden Reihenfolge zu erfüllen[1] (vgl. Rz. 35 ff.):

  • Zunächst hat er das Informations- und Konsultationsverfahren gegenüber dem zuständigen Betriebsrat bzw. der zuständigen Arbeitnehmervertretung nach § 17 Abs. 2 KSchG (i. V. m. Art. 2 MERL) durchzuführen (näher Rz. 88 ff.).
  • Dann hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 KSchG anzuzeigen (vgl. Art. 3 MERL; näher Rz. 120 ff.).
  • Erst nach Abschluss des Konsultationsverfahrens und nach ordnungsgemäßer Anzeige kann der Arbeitgeber die Entlassung vornehmen (vgl. Art. 4 MERL, vgl. Rz. 81 ff.).
 
Hinweis

Der Arbeitgeber sollte sowohl die Konsultationspflicht nach § 17 Abs. 2 KSchG als auch die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 und 3 KSchG (wozu auch die Pflicht des Arbeitgebers gehört, der Anzeige die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG beizufügen bzw. diese nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG zu ersetzen) sehr ernst nehmen. Die ordnungsgemäße Konsultation und die ordnungsgemäße Anzeige sind 2 getrennt durchzuführende Verfahren, welche nach bisheriger Rechtsprechung des BAG jeweils eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzungen für die im Zusammenhang mit einer Massenentlassung erfolgte Kündigung (oder sonst als Entlassung zu wertende Handlung des Arbeitgebers)...

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