Rz. 81
Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen. Diese Vorschrift gilt auch für die außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern und die anderen in Abs. 1 genannten Personen, die den besonderen Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung genießen.
Rz. 82
§ 15 Abs. 1–3 KSchG enthält zwar nicht mehr wie bis zu seiner Neugestaltung durch das BetrVG 1972 den Hinweis auf § 626 BGB. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass diese Vorschrift für Arbeitnehmer, die den Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und der Personalvertretung genießen, keine Geltung habe. Die Streichung des Hinweises auf § 626 BGB war allein deshalb notwendig, weil der besondere Kündigungsschutz auch auf Mitglieder einer Bordvertretung und eines Seebetriebsrats sowie des Wahlvorstands und die Wahlbewerber für diese Gremien erweitert wurde. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung gegenüber Besatzungsmitgliedern eines Schiffs richtet sich nämlich nicht nach § 626 BGB, sondern nach § 67 SeeArbG. Deshalb ist die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB (bei Schwerbehinderten § 174 Abs. 2 und 5 SGB IX, bei Berufsauszubildenden § 22 Abs. 4 BBiG) auch auf Arbeitnehmer anzuwenden, die den Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und der Personalvertretung haben.
Rz. 83
Die Ausschlussfrist für die Erklärung der außerordentlichen Kündigung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (§ 626 Abs. 2 Satz 2 BGB). Wenn der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, kann der Arbeitgeber diese Frist aber nicht einhalten, sofern man ausnahmslos an dem Dogma festhält, dass die Zu...