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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 1 Sozial ungerechtfertigt ... / 4.7.3.4 Horizontale und vertikale Vergleichbarkeit

Cesare Vannucchi, Dr. Marcel Holthusen
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Rz. 825

Vergleichbar sind lediglich solche Arbeitnehmer, die untereinander austauschbar sind.[1] Die Vergleichbarkeit der in die soziale Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer richtet sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen und somit nach der ausgeübten Tätigkeit. Es ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, die Funktion eines anderen Arbeitnehmers wahrnehmen kann. Das ist nicht nur bei Identität des Arbeitsplatzes der Fall, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Fähigkeiten und seiner Ausbildung eine andersartige, aber gleichwertige Tätigkeit ausführen kann (vgl. Rz. 817). Der Vergleich vollzieht sich insoweit ausschließlich auf derselben Ebene der Betriebshierarchie.[2]

 

Rz. 826

Diesen Grundsatz der horizontalen Vergleichbarkeit hat das BAG in mehreren Entscheidungen bestätigt und konkretisiert. Der Arbeitgeber ist im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht verpflichtet, einem sozial schwächeren Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung zu verschlechterten Bedingungen anzubieten, um für ihn durch Kündigung eines sozial bessergestellten Arbeitnehmers einen Arbeitsplatz freizumachen.[3] Der Arbeitgeber ist bei Wegfall des bisherigen Arbeitsgebiets eines Arbeitnehmers auch nicht gehalten, ihm zur Vermeidung einer Beendigungskündigung eine freie "Beförderungsstelle" anzubieten.

 

Rz. 827

An einer Vergleichbarkeit fehlt es zwischen Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz umsetzen oder versetzen kann. Die Vergleichbarkeit kann grds. auch nicht dadurch herbeigeführt werden, dass der Arbeitsvertrag eines von einem betrieblichen Ereignis betroffenen Arbeitnehmers erst anlässlich dieses Ereignisses einvernehmlich oder im Wege der Änderungskündigung entsprechend abgeändert...

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