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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 309 Klauselverbote ohne W ... / 2.4 Nr. 12 – Beweislastregelungen

Dr. Roman Frik
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Rz. 12

§ 309 Nr. 12 BGB untersagt jede Veränderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners des Verwenders.[1] Dazu zählen alle beweisrechtlichen Abreden, die den Arbeitnehmer hinsichtlich der Beweislast oder der Beweisführung schlechter stellen, als die gesetzlichen Regelungen oder die Regelungen der Rechtsprechung.

Eine AGB-Klausel, mit der der Arbeitnehmer bestätigt, mit dem Arbeitgeber nicht bereits in einem Arbeitsverhältnis gestanden zu haben, ist insofern unwirksam, als sie die Beweislast zu seinen Ungunsten zu verändern geeignet sein kann.[2]

 

Klauselbeispiel einer Mankoabrede

Der/die Mitarbeiter/in haftet für jeden Fehlbestand. Zum Ausgleich für die Übernahme der Haftung erhält der/die Mitarbeiter/in ein monatliches Mankogeld in Höhe von ____________ EUR.

Der Kassenbestand wird regelmäßig in Anwesenheit des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin festgestellt. Ergibt sich hierbei ein Fehlbetrag, so hat der/die Mitarbeiter/in dafür einzustehen.

 

Rz. 13

Unter einem Manko versteht man im Arbeitsrecht üblicherweise den Schaden, den ein Arbeitgeber dadurch erleidet, dass ein seinem Arbeitnehmer anvertrauter Warenbestand eine Fehlmenge aufweist oder sich in einer von seinem Arbeitnehmer geführten Kasse ein Fehlbetrag ergibt.[3]

 

Rz. 14

Vertragliche Mankoabreden, mit denen Arbeitgeber in der Regel beweisrechtliche Nachteile beseitigen wollen, müssen sich an den strengen Voraussetzungen der Rechtsprechung des BAG orientieren.

 

Rz. 15

Mankoabreden, die eine Haftung des Arbeitnehmers für Fehlbeträge in seinem Arbeits- und Kontrollbereich unabhängig von einem etwaigen Verschulden begründen, sind danach generell zulässig.[4] Dem erhöhten Haftungsrisiko muss allerdings als Kompensation eine angemessene wirtschaftliche Vergütung gegenüberstehen. Diese wird in der Regel als sog. Mankogeld...

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