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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 309 Klauselverbote ohne W ... / 2.2 Nr. 6 – Vertragsstrafe

Dr. Roman Frik
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Rz. 5

Vertragsstrafen werden in der betrieblichen Praxis üblicherweise für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht antritt, seine Arbeitsverpflichtung schuldhaft verweigert oder unter Vertragsbruch ausscheidet. Häufig werden sie auch zur Absicherung eines Wettbewerbsverbots, einer Verschwiegenheitsverpflichtung oder sonstiger schwerwiegender Vertragsverletzungen vereinbart.

 

Rz. 6

In der Rechtsprechung wurde teilweise entschieden, dass eine Vertragsstrafe in einem Arbeitsvertrag besonders hervorzuheben ist, da sie ansonsten eine überraschende Klausel darstelle, die nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam ist.[1] Allerdings hat das BAG unterdessen entschieden, dass dies aufgrund der Praxisüblichkeit, nicht zwingend der Fall ist.[2] Es ist jedoch dennoch anzuraten eine Vertragsstrafe unter einem eigenen Gliederungspunkt "Vertragsstrafe" zu vereinbaren. Falls eine Regelung unter einer Sammelüberschrift wie "Schlussbestimmungen" erfolgen soll, ist der Einzelpunkt mit einer eigenen Überschrift zu versehen, die den Regelungsgegenstand konkret bezeichnet.

 

Klauselbeispiel für eine Vertragsstrafenabrede

Tritt der Arbeitnehmer die Arbeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht oder verspätet an, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von __________ EUR [Anm.: maximal ein halbes Bruttomonatsentgelt] fällig. Dies gilt nicht im Falle von Krankheit.

Kündigt der Arbeitnehmer ordentlich, aber ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist, kündigt er außerordentlich fristlos, aber ohne wichtigen Grund oder verweigert er vorübergehend oder dauerhaft die Arbeit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe eines durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts vereinbart. Erfolgt die Kündigung nach Satz 1 während der Probezeit, beträgt die Vertragsstrafe lediglich ____________ EUR [Anm.: maximal ein halbes Bruttomonatsentgelt].

 

Rz. 7

Um wirksam zu sein, muss in der Klausel das die Vertragsstrafe auslösende Fehlverhalten des Arbeitnehmers präzise beschrieben werden.[3]

Nach Ansicht der Rechtsprechung war die Vereinbarung von Vertragsstrafen im Arbeitsrecht nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit bisher zulässig.[4] Mit der Anwendbarkeit der AGB-rechtlichen Normen auf Arbeitsverträge ist in der Literatur ein heftiger Streit entbrannt, ob die Vereinbarung von Vertragsstrafen für den Fall des Nichtantritts der Arbeit überhaupt noch möglich ist, da nach § 309 Nr. 6 BGB Vereinbarungen unwirksam sind, die dem Verwender für den Fall, dass sich der andere Teil vom Vertrag löst, eine Vertragsstrafe versprechen. Diesen Streit hat das BAG mit seinen Entscheidungen vom 4. März 2004 zugunsten der Zulässigkeit der Vereinbarung von Vertragsstrafen entschieden[5]; siehe auch BAG, Urteil v. 4.3.2004, 8 AZR 344/03 und BAG, Urteil v. 4.3.2004, 8 AZR 328/03; ebenso BAG, Urteil v. 21.4.2005, 8 AZR 425/04). Zwar seien generell Vertragsstrafenregelungen nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam.

Bei formularmäßigen Arbeitsverträgen folge jedoch aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden, da § 309 Nr. 6 BGB daher keine Anwendung finde im Arbeitsrecht. Eine Bewertung hat vielmehr am strenger zu bemessenden Maßstab des § 307 BGB zu erfolgen.[6]

 

Rz. 8

Eine arbeitsrechtliche Besonderheit in diesem Sinn sieht das Gericht in § 888 Abs. 3 ZPO, der für den Arbeitsvertrag eine Ausnahme vom zivilprozessualen Grundsatz der Erzwingbarkeit einer persönlich geschuldeten Handlung durch Zwangsmittel vorsieht: Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht zur Aufnahme seiner Arbeit zwingen. § 309 Nr. 6 BGB steht somit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe nicht entgegen.[7] Eine Vertragsstrafe kann den Arbeitnehmer jedoch ihrer Höhe nach unangemessen benachteiligen. Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich dann aus § 307 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich ist eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts angemessen.[8] Soll der Nichtantritt des Arbeitsverhältnisses oder die Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist in der Probezeit bestraft werden, ist auf die anwendbare Kündigungsfrist in der Probezeit abzustellen, regelmäßig also ein halbes Bruttomonatsgehalt.[9]

[1] LAG Hamm, Urteil v. 10.9.2004, 7 Sa 918/04; a. A. LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 2.2.2005, 3 Sa 515/04.
[2] BAG, Urteil v. 14.8.2007, 8 AZR 973/06; BAG, Urteil v. 20.10.2022, 8 AZR 332/21.
[3] BAG, Urteil v. 23.1.2014, 8 AZR 130/13
[4] BAG, Urteil v. 23.5.1984, 4 AZR 129/82.
[5] BAG, Urteil v. 4.3.2004, 8 AZR 196/03; siehe auch BAG, Urteil v. 4.3.2004, 8 AZR 344/03 und BAG, Urteil v. 4.3.2004, 8 AZR 328/03; ebenso BAG, Urteil v. 21.4.2005, 8 AZR 425/04. Siehe auch die ausführliche Besprechung von v. Steinau-Steinrück/Hurek, NZA 2004, 965.
[6] BAG, Urteil v. 28.5.2009, 8 AZR 896/07; BAG, Urteil v. 20.10.2022, 8 AZR 332/21.
[7] BAG, Urteil v. 4.3.2004, 8 AZR 196/03; LAG Sachsen, Urteil v. 24.1.2022, 1 Sa 345/21.
[8] BAG, Urteil v. 4.3.2004, 8 AZR 196/03; LAG Sachsen, Urteil v. 24.1.2022, 1 Sa 345/21.
[9] BAG, Urt...

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