Dipl.-Finanzwirt (FH) Udo Klingler
Leitsatz
Weist der Unternehmer bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung in der Rechnung nicht auf die Steuerfreiheit hin, wie es die Rechtsvorschrift des § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG verlangt, ist die Lieferung steuerpflichtig. Ein derartiger Rechnungsinhalt ist materiell-rechtliche Voraussetzung einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung.
Auch eine Rechnung gem. § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG kann, wenn darin nicht auf die Steuerbefreiung hingewiesen wurde, berichtigt werden. Die Rechnungsberichtigung führt jedoch nicht zu einer rückwirkenden Steuerbefreiung der ausgeführten Lieferungen. Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl er nicht in einer Rechnung auf die Steuerbefreiung hingewiesen hat, kann er sich nicht auf die Vertrauensschutzregelung gem. § 6a Abs. 4 UStG berufen.
Sachverhalt
Ein Kfz-Händler hat Kfz-Lieferungen nach Italien umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 1b UStG i.V. mit § 6a UStG) behandelt. Diese Fahrzeuge waren in Deutschland steuerpflichtig erworben worden. In den entsprechenden Verkaufsrechnungen hat er - entgegen der Rechtsvorschrift des § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG - keinen Hinweis auf die Steuerfreiheit angebracht. Vielmehr hatte er die Rechnungen mit dem Vermerk "Verkauf nach art 25a" versehen. Die Rechnungen wiesen im Übrigen die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die der Empfänger aus. Die italienischen Abnehmer unterwarfen die so gelieferten Fahrzeuge nicht der Erwerbsbesteuerung, sondern machten die Regelungen der Differenzbesteuerung nach italienischem Recht geltend. Fraglich war, ob die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen greift, obwohl der Hinweis auf die Steuerfreiheit in den Rechnungen fehlte.
Entscheidung
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei, wenn der Unternehmer oder sein ...