Leitsatz
1. Die Leistungen eines Dirigenten, dem die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie z.B. ein Orchester oder Kammermusikensemble, sind nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG steuerfrei (Änderung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 18.02.2010 – V R 28/08, BFHE 228, 474, BStBl II 2010, 876).
2. Der Dirigent, dessen Leistungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG steuerfrei sind, kann die Vorsteuerbeträge auf im Inland erbrachte Vermittlungsleistungen ausländischer Konzertagenturen auch dann nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG abziehen, wenn er sie für Leistungen bezieht, die er im Ausland erbringt und die dort steuerbar und steuerpflichtig sind.
Normenkette
§ 4 Nr. 20 Buchst. a, § 3a Abs. 2, § 13b Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG, Art. 20 EUGrdRCH, Art. 4 EU-Vertrag, Art. 132 Abs. 1 Buchst. n, Art. 169 Satz 1 Buchst. a EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), § 171 Abs. 10, § 182 AO
Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr 2011 als Dirigent selbstständig tätig. Er übte seine Tätigkeit in Konzert-, Opern- und Theaterhäusern im In- und Ausland aus. Er verfügte über eine nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG erteilte Bescheinigung. Für die Vermittlung von Engagements in Spanien, Italien und in den Niederlanden stellten zwei im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Künstleragenturen dem Kläger im Streitjahr Provisionen in Rechnung, die auch im Streitjahr bezahlt wurden. Das FA war der Auffassung, dass die Agenturen als im Ausland ansässige Unternehmer Vermittlungsleistungen an den Kläger erbracht hätten, die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerbar seien. Die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge schulde der Kläger als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 UStG. Die Beträge könnt...